§ 66 DWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 66 DWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 41 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 66 (neu) | (Text neue Fassung)§ 66 Der Datenschutzbeauftragte im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes |
1 Neben dem Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle als Aufsichtsbehörde benennt die Deutsche Welle einen Datenschutzbeauftragten im Sinne der §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. 2 Auf diesen sind die §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. 3 Der Datenschutzbeauftragte wird von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt. |