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Synopse aller Änderungen des AÜKostV am 01.04.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2020 durch Artikel 1 des 3. AÜKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AÜKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
AÜKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | AÜKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höhe der Gebühren | |
Die Gebühr beträgt für die | |
(Text alte Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro, | (Text neue Fassung) 1. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro, |
2. Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3254/v237879-2020-04-01.htm