(1) Es werden regelmäßig Straßen- und Betriebskontrollen durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentativer Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahrzeuge jeder Beförderungsart erfaßt wird, die in den Geltungsbereich der
Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind die jeweiligen Erfahrungen wie auch Verdachtsmomente auf Grund von Straßenkontrollen zu berücksichtigen.
(2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt, daß jährlich mindestens 1 Prozent der Tage, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der
Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten, erfaßt werden; hiervon müssen mindestens 15 Prozent der Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 25 Prozent bei Betriebskontrollen überprüft werden.
(3) Der Kontrollumfang nach Absatz 2 soll in jedem Bundesland erbracht werden. Der bisherige Kontrollumfang in den Bundesländern soll nicht verringert werden.