(1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzuführen, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übermittelt werden.
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mindestens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden des Bundes und der Länder weiter.
(3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchführenden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die nach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zuständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend.
(4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekanntzugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß Artikel 16 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichtsmuster entsprechen.
(5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen Stellen des Bundes dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen Stellen regelmäßig dem Bundesamt für Güterverkehr übermittelt.
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149