Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lernberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker, sind vorbehaltlich des §
10 nicht mehr anzuwenden.