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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 10 - Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung (BergVermTechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.01.1993 BGBl. I S. 137; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-178 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 10 Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BergVermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergVermTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 BergVermTechAusbV Aufhebung von Vorschriften
... insbesondere für den Ausbildungsberuf Bergvermessungstechniker, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
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