§ 52
(1) 1Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. 2Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2)
1Das Recht auf eine der in den
§§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- a)
- den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
- b)
- Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
Frühere Fassungen von § 52 ZVG
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interne Verweise§ 59 ZVG ... ohne sie auszubieten. (3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden ...
§ 68 ZVG (vom 01.08.2009) ... des überschießenden Betrags an. (2) Ein Beteiligter, dessen Recht nach § 52 bestehenbleibt, kann darüber hinausgehende Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags ...
Zitat in folgenden NormenErbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
V. v. 15.01.1919 RGBl. S. 72, 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
§ 9 ErbbauRG (vom 01.07.2007) ... Erbbauzinses kann vereinbart werden, daß 1. die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
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