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§ 22 - Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

neugefasst durch B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 252-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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§ 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse



(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder.

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Zitierungen von § 22 StUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StUG Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen (vom 17.06.2021)
...  (3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich das ...
§ 8 StUG Herausgabepflicht öffentlicher Stellen (vom 17.06.2021)
... Unterlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen ...
§ 19 StUG Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften (vom 17.06.2021)
... in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 ...
§ 29 StUG Zweckbindung (vom 17.06.2021)
... Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die ... dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. (2) Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326
Artikel 1 7. StUGÄndG
... 28 wird aufgehoben. 10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 19 bis ... 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 19 bis 23, 25 und 27" ersetzt. 11. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe ...