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§ 9 - Sportbootführerscheinverordnung-Binnen (SportbootFüV-Bin)

V. v. 22.03.1989 BGBl. I S. 536, 1102; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016
Geltung ab 01.04.1989; FNA: 9503-21 Bemannung, Befähigungszeugnisse, Lotsen
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§ 9 Ersatzausfertigung



1Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern.



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Frühere Fassungen von § 9 SportbootFüV-Bin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 48 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 SportbootFüV-Bin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SportbootFüV-Bin verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbootFüV-Bin selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SportbootFüV-Bin Zuständige Stellen (vom 04.06.2016)
... auszustellen (§§ 7 und 8), 3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9 ), 4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und 5. nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 48 WSVZuAnpV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und ...