(1)
1Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig, ist sie ihm zu entziehen.
2Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
3Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach §
10a Abs. 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist.
(2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach §
5 Abs. 3 nicht nachkommt.
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt *) kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(5) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. 2Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Buchstabe b) G. v. 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) wurde sinngemäß konsolidiert.
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§ 10a SportbootFüV-Bin Ruhen der Fahrerlaubnis (vom 04.06.2016) ... und Schifffahrt das unbefristete Ruhen der Erlaubnis anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 vorliegen. Sie kann das befristete Ruhen der Erlaubnis nach Maßgabe der ... einer Woche, nachdem die Anordnung vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Ein nach anderen Vorschriften angeordnetes Verbot, ...
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728