Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12 Uhr mittags verursacht worden sind
- 1.
- durch Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte;
- 2.
- durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte oder ihre Familienangehörigen;
- 3.
- durch Staatsangehörige einer Besatzungsmacht, die im Dienst einer Besatzungsbehörde standen, oder ihre Familienangehörigen;
- 4.
- durch nichtdeutsche Personen oder Organisationen, für die eine Besatzungsmacht kraft Gesetzes die Haftung übernommen hat;
- 5.
- durch Besatzungsbedienstete, die nicht zu dem in Nummern 2 bis 4 genannten Personenkreis gehörten, sofern sie in Ausführung einer Arbeits- oder Dienstverrichtung gehandelt haben.