Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 3 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
|

§ 3



(1) Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Reparation, Restitution und der Beseitigung des Kriegspotentials;

2.
Schäden infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift der Besatzungsmächte einer Ablieferungspflicht unterlagen;

3.
Schäden auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts an Werken der Literatur, Tonkunst und der bildenden Künste, die auf Grund von Anordnungen einer zuständigen Besatzungsbehörde entstanden sind;

4.
Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Entflechtung und Dekartellisierung;

5.
Schäden infolge von Berufs-, Produktions- und Betriebsverboten oder -einschränkungen;

6.
Schäden infolge der Beschlagnahme von Vermögen gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung und entsprechenden Rechtsvorschriften;

7.
Schäden, die durch die ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen verursacht worden sind, es sei denn, daß es sich um Schäden an zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Sachen handelt;

8.
Schäden aus der Verletzung oder Nichterfüllung vertraglicher, familienrechtlicher oder sonstiger privatrechtlicher Verpflichtungen.

(2) Schäden, die in Durchführung allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht worden sind, gelten auch dann nicht als Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes, wenn keiner der besonderen Tatbestände des Absatzes 1 erfüllt ist.

 
Anzeige