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Erster Teil - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Erster Abschnitt Grundvorschriften

§ 1



Zum Ausgleich von Besatzungsschäden gewährt die Bundesrepublik nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigungen, Härteausgleiche und Bundesdarlehen.


§ 2



Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955 12 Uhr mittags verursacht worden sind

1.
durch Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte;

2.
durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte oder ihre Familienangehörigen;

3.
durch Staatsangehörige einer Besatzungsmacht, die im Dienst einer Besatzungsbehörde standen, oder ihre Familienangehörigen;

4.
durch nichtdeutsche Personen oder Organisationen, für die eine Besatzungsmacht kraft Gesetzes die Haftung übernommen hat;

5.
durch Besatzungsbedienstete, die nicht zu dem in Nummern 2 bis 4 genannten Personenkreis gehörten, sofern sie in Ausführung einer Arbeits- oder Dienstverrichtung gehandelt haben.


§ 3



(1) Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Reparation, Restitution und der Beseitigung des Kriegspotentials;

2.
Schäden infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Gegenständen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift der Besatzungsmächte einer Ablieferungspflicht unterlagen;

3.
Schäden auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts an Werken der Literatur, Tonkunst und der bildenden Künste, die auf Grund von Anordnungen einer zuständigen Besatzungsbehörde entstanden sind;

4.
Schäden infolge von Maßnahmen zum Zwecke der Entflechtung und Dekartellisierung;

5.
Schäden infolge von Berufs-, Produktions- und Betriebsverboten oder -einschränkungen;

6.
Schäden infolge der Beschlagnahme von Vermögen gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung und entsprechenden Rechtsvorschriften;

7.
Schäden, die durch die ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen verursacht worden sind, es sei denn, daß es sich um Schäden an zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Sachen handelt;

8.
Schäden aus der Verletzung oder Nichterfüllung vertraglicher, familienrechtlicher oder sonstiger privatrechtlicher Verpflichtungen.

(2) Schäden, die in Durchführung allgemeiner Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht worden sind, gelten auch dann nicht als Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes, wenn keiner der besonderen Tatbestände des Absatzes 1 erfüllt ist.


Zweiter Abschnitt Entschädigungen

§ 4



(1) Eine Entschädigung wird gewährt für Besatzungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist.

(2) War die Handlung oder Unterlassung nicht schuldhaft, so wird eine Entschädigung gewährt, wenn und soweit bei Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts in einem solchen Fall ein Ersatzanspruch begründet wäre.


§ 5



Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt

1.
für Besatzungsschäden an Sachen, die durch eine Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind, wenn die Schäden während der Dauer der Inanspruchnahme entstanden sind und in ursächlichem Zusammenhang mit dieser stehen;

2.
für Besatzungsschäden, die in Durchführung von Manövern oder anderen militärischen Übungen an Grundstücken verursacht worden sind;

3.
für Besatzungsschäden an Straßen, Wegen, Brücken und Wasserstraßen, die nach Art und Umfang merklich über die Schäden hinausgehen, welche sich aus der gewöhnlichen Benutzung ergeben.


§ 6



(1) Als Besatzungsschäden im Sinne des § 5 Nr. 1 sind auch bauliche Veränderungen anzusehen, die auf Veranlassung einer Besatzungsmacht an einem zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommenen Grundstück vorgenommen worden sind, wenn das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Entschädigung nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn ein Gebäude auf dem in Anspruch genommenen Grundstück errichtet worden ist und die Kosten der Beseitigung des Gebäudes und der Wiederherstellung des früheren Zustandes mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des Grundstücks im früheren Zustand betragen würden. Die Regelung der Rechtsverhältnisse in diesen Fällen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.


§ 7



(1) Die Entschädigung für den Verlust oder die Zerstörung einer Sache bemißt sich nach dem gemeinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses hatte.

(2) Ist seit dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine wesentliche Änderung der Preis- und Wertverhältnisse eingetreten, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Der gemeine Wert beweglicher Sachen kann auf der Grundlage der Anschaffungskosten für neue Gegenstände gleicher Art unter Berücksichtigung der Wertminderung berechnet werden, die vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingetreten ist.


§ 8



(1) Ist die nach § 7 zu gewährende Entschädigung für den Verlust oder die Zerstörung beweglicher Sachen mit Ausnahme gewerblicher Einrichtungsgegenstände geringer als 50 vom Hundert der Anschaffungskosten für neue Sachen gleicher Art, so wird eine zusätzliche Entschädigung bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gewährt, wenn Sachen gleicher oder ähnlicher Art angeschafft worden sind oder angeschafft werden sollen und sie für eine angemessene Lebens- oder Haushaltsführung notwendig sind.

(2) Absatz 1 ist im Falle des Verlustes oder der Zerstörung gewerblicher Einrichtungsgegenstände sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Satzes von 50 vom Hundert der Satz von 33 1/3 vom Hundert tritt.


§ 9



(1) Die Entschädigung für die Beschädigung einer Sache bemißt sich nach den Kosten, die für eine sachgemäße Instandsetzung notwendig sind. Eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung ist zu berücksichtigen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Beschädigung gehabt hätte.

(2) Kommt eine Instandsetzung wegen der Eigenart der Sache nicht in Frage, so ist die Entschädigung nach dem Minderwert zu bemessen. Ist die Beschädigung so erheblich, daß die Instandsetzung untunlich ist, und eine Verwendung der Sache im beschädigten Zustand unwirtschaftlich oder unzumutbar, so ist die Sache als zerstört anzusehen.


§ 10



Im Falle des § 6 bemißt sich die Entschädigung nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.


§ 11



(1) Bei der Bemessung der Entschädigung für Schäden an einer Sache, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, ist von dem Zustand auszugehen, in dem sich die Sache im Zeitpunkt der Inanspruchnahme befand.

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Dauer der Inanspruchnahme, es sei denn, daß eine Nutzungsvergütung aus Mitteln des Alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts oder eine sonstige Entschädigung für die Überlassung der Nutzung oder des Gebrauchs der Sachen nicht gezahlt worden ist.


§ 12



Als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Sinne dieses Gesetzes gilt bei Sachen, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, der Zeitpunkt der Freigabe der Sache. Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden auf bewegliche Sachen, die sich, ohne selbst in Anspruch genommen worden zu sein, auf einem von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben; das gilt nicht für zum Verbrauch bestimmte Sachen.


§ 13



(1) Kann ein Grundstück, das von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, nach Freigabe ganz oder zum Teil nicht alsbald genutzt werden, weil Schäden an dem Grundstück, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch an den betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen, behoben werden müssen, so wird dem Eigentümer bis zur Beseitigung der Schäden, längstens jedoch für sechs Monate vom Beginn des auf die Freigabe des Grundstücks folgenden Monats ab, eine Entschädigung gewährt.

(2) Die Entschädigung darf für jeden Monat die im letzten Monat vor der Freigabe für das Grundstück, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch für die Einrichtungsgegenstände gezahlte monatliche Nutzungsvergütung nicht übersteigen. Kann das Grundstück nach der Freigabe nur zu einem Teil nicht genutzt werden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung von dem anteiligen Betrag auszugehen.

(3) War ein gewerblich genutztes Grundstück im Zeitpunkt der Inanspruchnahme verpachtet, so wird dem Pächter eine Entschädigung gewährt, wenn das Pachtverhältnis im Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks noch bestand und der Pächter bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsvergütung erhalten hat. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Die höchstzulässige Entschädigung je Monat bestimmt sich nach der dem Pächter gezahlten Nutzungsvergütung.

(4) Eine Entschädigung nach dieser Vorschrift wird nicht gewährt, wenn der Entschädigungsberechtigte die Instandsetzung des Grundstücks oder der betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenstände schuldhaft unterlassen oder verzögert hat.

(5) Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, wird eine Entschädigung nach dieser Vorschrift nicht gewährt. Das gleiche gilt für juristische Personen, an denen Gebietskörperschaften, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind.


§ 14



(1) Hat ein Entschädigungsberechtigter infolge eines Schadens an einer Sache, die nicht von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, einen Verdienst- oder sonstigen Einnahmeausfall erlitten, so wird ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zur Behebung des Schadens, längstens jedoch für sechs Monate, gewährt. Die Entschädigung darf den Betrag von 3.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(2) Hat der Entschädigungsberechtigte zur Abwendung oder Minderung eines solchen Einnahme- oder Verdienstausfalls Aufwendungen gemacht, die den Umständen nach angemessen waren, so wird ihm hierfür eine Entschädigung gewährt.

(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.


§ 15



(1) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Heilung oder einer versuchten Heilung gewährt.

(2) Eine Entschädigung wird ferner gewährt für Vermögensnachteile, die dem Verletzten dadurch entstehen, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert worden ist oder seine Bedürfnisse vermehrt worden sind. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Entschädigungsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.


§ 16



(1) Hat eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit den Tod des Verletzten verursacht, so wird eine Entschädigung für die angemessenen Kosten der Beerdigung gewährt.

(2) Haben dritte Personen infolge des Todes ein auf Gesetz beruhendes Unterhaltsrecht gegen den Verletzten verloren, so wird ihnen insoweit eine Entschädigung gewährt, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Das gilt nicht, wenn das Verhältnis, auf Grund dessen der Verletzte dem Dritten unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisse noch nicht bestand. Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.


§ 17



War der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so wird dem Dritten für die entgangenen Dienste eine Entschädigung gewährt.


§ 18



(1) Die Entschädigung wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit bemißt sich nach dem Einkommen, das der Verletzte durch seine Arbeit voraussichtlich hätte erzielen können, wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bemißt sich die Entschädigung nach dem Betrag, um den das Einkommen, das der Verletzte durch seine Arbeit erzielt oder erzielen könnte, geringer ist als das Einkommen, das er ohne den Schadensfall durch seine Arbeit hätte erzielen können.

(2) Die Entschädigung wegen des Verlustes eines Rechts auf Unterhalt bemißt sich nach dem Betrag, den der Verletzte für den Unterhalt des Berechtigten aus seinem Einkommen aufzuwenden verpflichtet gewesen wäre. Die Gesamtsumme der Entschädigungen für mehrere Unterhaltsberechtigte darf 80 vom Hundert des für den Unterhalt verfügbaren Einkommens des Verletzten nicht übersteigen.

(3) Die Entschädigung für entgangene Dienste bemißt sich nach dem Betrag, der aufzuwenden ist, um Dienste der entgangenen Art und in dem entgangenen Umfang durch andere Personen zu erhalten.


§ 19



(1) In den Fällen des § 15 Abs. 2, des § 16 Abs. 2 und des § 17 wird die Entschädigung in Form einer Rente gewährt.

(2) Statt der Rente kann der Entschädigungsberechtigte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und eine nützliche Verwendung des Kapitals gesichert erscheint. Eine Kapitalabfindung wird nicht gewährt, wenn nach Lage der Verhältnisse der Anspruch auf die Rente vorzeitig wegfallen kann.


§ 20



Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gewährt.


§ 21



(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden, so sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Für Besatzungsschäden, die durch eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit verursacht worden sind, wird eine Entschädigung nach den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die Folgen des schädigenden Ereignisses nach dem 20. Juni 1948 ausgewirkt haben oder noch auswirken.

(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in § 26 genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt.

(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung nicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in Höhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags gewährt.

(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren wäre.


§ 22



Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden

1.
auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen war, wenn und soweit das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags noch nicht endgültig abgeschlossen war;

2.
auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung nicht vorgesehen war, es sei denn, daß das schädigende Ereignis vor dem 1. April 1950 stattgefunden hat oder für den Schaden ein Zuschuß oder Ausgleich im Verwaltungswege gewährt worden ist.


§ 23



(1) Als endgültig abgeschlossen sind Verfahren anzusehen, in denen eine mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbare Entscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung abgeschlossen worden ist.

(2) Ist über einen Teil der Entschädigung eine endgültige Entscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine Vereinbarung geschlossen worden, so ist das Verfahren nur insoweit als endgültig abgeschlossen anzusehen.


Dritter Abschnitt Entschädigungen in besonderen Fällen

Erster Unterabschnitt

§ 24



(1) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht ganz oder zum Teil endgültig abgelehnt worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn die Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung beruht.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Antrag auf Entschädigung wegen Zerstörung, Verlustes oder Beschädigung von Sachen abgelehnt oder auf einen solchen Antrag eine Entschädigung festgesetzt worden ist, welche geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre.

(3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden ist, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden gehindert war und den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eine Entschädigung wird ferner gewährt, wenn der Geschädigte ohne eigenes Verschulden einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nicht gestellt hat und die in den besatzungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Antragsfrist am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war.

(4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.


§ 25



(1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungsschadens ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung vor der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn

1.
die durch den Vergleich oder die Vereinbarung festgesetzte Entschädigung geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre,

2.
der Geschädigte nachweist, daß er den Vergleich oder die Vereinbarung nur unter dem Druck der Verhältnisse abgeschlossen hat, und

3.
die Gewährung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Geschädigten zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32.


Zweiter Unterabschnitt

§ 26



Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden

1.
an Wohnungseinrichtungsgegenständen und Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs,

2.
an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe,

3.
an lebendem und totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe,

4.
an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark,

die vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind, im Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichsmark umgestellt worden, so wird eine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und der Schaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben worden ist.


§ 27



Im Sinne der Vorschrift des § 26 sind

1.
als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10.000 Deutsche Mark,

2.
als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark

anzusehen.


§ 28



(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirtschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadensbetrag (§ 29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädigten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt. Der Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch mindestens 50 vom Hundert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten unter 6.000 Deutsche Mark liegt.


§ 29



(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.

(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.

(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.


§ 30



(1) Die Entschädigung beträgt

für Beträge bis 2.000 Reichsmark 80 v. H.,

für 2.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5.000 Reichsmark 60 v. H.,

für 5.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10.000 Reichsmark 50 v. H.,

für 10.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15.000 Reichsmark 40 v. H.,

für 15.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H.

des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.

(2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.


§ 31



Auf die Entschädigung sind die Beträge anzurechnen, die dem Geschädigten als Entschädigung für den entschädigungsfähigen Teil des Schadensbetrags oder als Härteausgleich für den Schaden gezahlt worden sind.


§ 32



(1) Geschädigten, die auf Grund einer Entscheidung der nach besatzungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Dienststelle vor dem 21. Juni 1948 eine Kapitalabfindung wegen Verlustes oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen dauernder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Verlustes eines Rechtes auf Unterhalt erhalten haben, wird eine Entschädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 eine Entschädigung zu gewähren wäre.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts; sie darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der dem Geschädigten bei Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren wäre.

(3) Die Entschädigung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.


Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Entschädigung

§ 33



(1) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für Besatzungsschäden, welche die in § 2 Nr. 1 bis 4 Genannten erlitten haben;

2.
für Besatzungsschäden an Sachen, die unter die Vorschrift des Artikels 134 des Grundgesetzes fallen;

3.
für Besatzungsschäden an Sachen, die am 8. Mai 1945 der NSDAP, ihren Gliederungen, angeschlossenen Verbänden und den von ihr abhängigen Organisationen gehörten, es sei denn, daß die Sachen auf Grund eines Rückerstattungsanspruchs dem früheren Eigentümer oder sonstigen Rückerstattungsberechtigten übertragen worden sind;

4.
für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum der Bundesrepublik oder juristischer Personen, an denen allein das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik beteiligt ist.

(2) Für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum juristischer Personen, an denen das Deutsche Reich oder die Bundesrepublik zu einem Teil beteiligt ist, wird eine Entschädigung für den Teil des Schadens nicht gewährt, welcher der kapitalmäßigen Beteiligung dieser Gebietskörperschaften entspricht.


§ 34



Beträge, die als Entschädigung auf Grund der bisherigen Abgeltungsvorschriften oder als Härteausgleich gezahlt worden sind, sowie sonstige Vermögensvorteile, die im Zusammenhang mit dem Besatzungsschaden entstanden sind, sind auf die Entschädigung anzurechnen.


§ 35



Steht dem Entschädigungsberechtigten wegen des Besatzungsschadens ein Anspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die Bundesrepublik über, soweit nach diesem Gesetz oder nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften eine Entschädigung gewährt worden ist. Das gilt nicht für Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis.


§ 36



(1) Hat bei der Entstehung des Besatzungsschadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden zu mindern.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten wird das Verschulden seines Vertreters und desjenigen gleichgestellt, den der Geschädigte oder sein Vertreter zu einer Verrichtung bestellt hatte.


§ 37



Eine Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Antragsteller durch wissentlich falsche Angaben oder durch Beeinflussung eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer mit der Bearbeitung seines Antrags dienstlich befaßten Person eine ihm nicht zustehende Entschädigung zu erlangen versucht.


§ 38



Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn wird nicht gewährt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


§ 39



(1) Die Entschädigung wird in Geld gewährt.

(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bestehenden Preisvorschriften zu beachten.


Fünfter Abschnitt Härteausgleich und Bundesdarlehen

§ 40



Ergeben sich bei der Abgeltung von Besatzungsschäden besondere Härten, so kann der Bundesminister der Finanzen einen Härteausgleich gewähren.


§ 41



(weggefallen)