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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 9 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 9



(1) Die Entschädigung für die Beschädigung einer Sache bemißt sich nach den Kosten, die für eine sachgemäße Instandsetzung notwendig sind. Eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung ist zu berücksichtigen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Beschädigung gehabt hätte.

(2) Kommt eine Instandsetzung wegen der Eigenart der Sache nicht in Frage, so ist die Entschädigung nach dem Minderwert zu bemessen. Ist die Beschädigung so erheblich, daß die Instandsetzung untunlich ist, und eine Verwendung der Sache im beschädigten Zustand unwirtschaftlich oder unzumutbar, so ist die Sache als zerstört anzusehen.



 

Zitierungen von § 9 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
...  (5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädigung zu gewähren ...
§ 24 BesatzSchG
... welche geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre. (3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer ... Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG
... geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der ... geboten ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und ...