(1) Die Entschädigung für die Beschädigung einer Sache bemißt sich nach den Kosten, die für eine sachgemäße Instandsetzung notwendig sind. Eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung ist zu berücksichtigen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Beschädigung gehabt hätte.
(2) Kommt eine Instandsetzung wegen der Eigenart der Sache nicht in Frage, so ist die Entschädigung nach dem Minderwert zu bemessen. Ist die Beschädigung so erheblich, daß die Instandsetzung untunlich ist, und eine Verwendung der Sache im beschädigten Zustand unwirtschaftlich oder unzumutbar, so ist die Sache als zerstört anzusehen.
§ 24 BesatzSchG ... welche geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre. (3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer ... Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG ... geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der ... geboten ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und ...