(1) Bei der Bemessung der Entschädigung für Schäden an einer Sache, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, ist von dem Zustand auszugehen, in dem sich die Sache im Zeitpunkt der Inanspruchnahme befand.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Dauer der Inanspruchnahme, es sei denn, daß eine Nutzungsvergütung aus Mitteln des Alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts oder eine sonstige Entschädigung für die Überlassung der Nutzung oder des Gebrauchs der Sachen nicht gezahlt worden ist.
§ 24 BesatzSchG ... geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre. (3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer ... 12 Uhr mittags abgelaufen war. (4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11 , 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß ...
§ 25 BesatzSchG ... geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11 , 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre, 2. der Geschädigte ... ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11 , 15 bis 21 und ...