(1) Hat ein Entschädigungsberechtigter infolge eines Schadens an einer Sache, die nicht von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, einen Verdienst- oder sonstigen Einnahmeausfall erlitten, so wird ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zur Behebung des Schadens, längstens jedoch für sechs Monate, gewährt. Die Entschädigung darf den Betrag von 3.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(2) Hat der Entschädigungsberechtigte zur Abwendung oder Minderung eines solchen Einnahme- oder Verdienstausfalls Aufwendungen gemacht, die den Umständen nach angemessen waren, so wird ihm hierfür eine Entschädigung gewährt.
(3) Die Vorschrift des §
13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.