Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden
- 1.
- auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen war, wenn und soweit das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags noch nicht endgültig abgeschlossen war;
- 2.
- auf Schadensfälle, für die nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung nicht vorgesehen war, es sei denn, daß das schädigende Ereignis vor dem 1. April 1950 stattgefunden hat oder für den Schaden ein Zuschuß oder Ausgleich im Verwaltungswege gewährt worden ist.