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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 29 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 29



(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.

(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.

(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.



 

Zitierungen von § 29 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 BesatzSchG
... genannten Art wird eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt. (4) Für Besatzungsschäden, für die in den ...
§ 28 BesatzSchG
... in der Regel insoweit als wirtschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadensbetrag (§ 29 ) 75 vom Hundert des durchschnittlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädigten in ...
§ 30 BesatzSchG
... übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H. des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags. (2) Übersteigt der nach § ... entschädigungsfähigen Schadensbetrags. (2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den ...