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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Dritter Abschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Dritter Abschnitt Entschädigungen in besonderen Fällen

Erster Unterabschnitt

§ 24



(1) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht ganz oder zum Teil endgültig abgelehnt worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn die Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer unzutreffenden Beweiswürdigung beruht.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Antrag auf Entschädigung wegen Zerstörung, Verlustes oder Beschädigung von Sachen abgelehnt oder auf einen solchen Antrag eine Entschädigung festgesetzt worden ist, welche geringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung, die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre.

(3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung von der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgelehnt worden, weil er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden ist, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden gehindert war und den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eine Entschädigung wird ferner gewährt, wenn der Geschädigte ohne eigenes Verschulden einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nicht gestellt hat und die in den besatzungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Antragsfrist am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags abgelaufen war.

(4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.


§ 25



(1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungsschadens ein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung vor der zuständigen Dienststelle einer Besatzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn

1.
die durch den Vergleich oder die Vereinbarung festgesetzte Entschädigung geringer als 50 vom Hundert der Entschädigung ist, die nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32 zu gewähren wäre,

2.
der Geschädigte nachweist, daß er den Vergleich oder die Vereinbarung nur unter dem Druck der Verhältnisse abgeschlossen hat, und

3.
die Gewährung einer Entschädigung unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Geschädigten zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32.


Zweiter Unterabschnitt

§ 26



Sind Entschädigungen für Besatzungsschäden

1.
an Wohnungseinrichtungsgegenständen und Gegenständen des notwendigen persönlichen Bedarfs,

2.
an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen gewerblicher Kleinbetriebe,

3.
an lebendem und totem Inventar bäuerlicher Familienbetriebe,

4.
an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark,

die vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind, im Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichsmark umgestellt worden, so wird eine Entschädigung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und der Schaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben worden ist.


§ 27



Im Sinne der Vorschrift des § 26 sind

1.
als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit einem Jahresumsatz bis zu 100.000 Deutsche Mark oder einem steuerlichen Jahresgewinn bis zu 10.000 Deutsche Mark,

2.
als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit einem Einheitswert bis zu 30.000 Deutsche Mark

anzusehen.


§ 28



(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirtschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadensbetrag (§ 29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädigten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt. Der Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten um 10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch mindestens 50 vom Hundert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche steuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten unter 6.000 Deutsche Mark liegt.


§ 29



(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.

(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.

(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.


§ 30



(1) Die Entschädigung beträgt

für Beträge bis 2.000 Reichsmark 80 v. H.,

für 2.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 5.000 Reichsmark 60 v. H.,

für 5.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 10.000 Reichsmark 50 v. H.,

für 10.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 15.000 Reichsmark 40 v. H.,

für 15.000 Reichsmark übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H.

des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags.

(2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht gewährt.


§ 31



Auf die Entschädigung sind die Beträge anzurechnen, die dem Geschädigten als Entschädigung für den entschädigungsfähigen Teil des Schadensbetrags oder als Härteausgleich für den Schaden gezahlt worden sind.


§ 32



(1) Geschädigten, die auf Grund einer Entscheidung der nach besatzungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Dienststelle vor dem 21. Juni 1948 eine Kapitalabfindung wegen Verlustes oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen dauernder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Verlustes eines Rechtes auf Unterhalt erhalten haben, wird eine Entschädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 eine Entschädigung zu gewähren wäre.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts; sie darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der dem Geschädigten bei Anwendung des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren wäre.

(3) Die Entschädigung wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.