(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen.
(2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschaftlich überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwundenen Teil des Schadens entspricht.
(3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark festgestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berichtigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden ist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde gelegt werden.
§ 30 BesatzSchG ... übersteigende Beträge bis 20.000 Reichsmark 30 v. H. des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadensbetrags. (2) Übersteigt der nach § ... entschädigungsfähigen Schadensbetrags. (2) Übersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige Schadensbetrag 20.000 Reichsmark, so wird für den ...