Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 47 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 47



(1) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

(2) Wegen eines Schadensfalles, für den nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen war, kann ein Antrag auf Entschädigung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts nur dann gestellt werden, wenn die Antragsfrist nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags noch nicht abgelaufen war. Auf Schadensfälle, für die im Verwaltungswege ein Ausgleich vorgesehen war, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 43 bestimmt sich die Antragsfrist nach den bisher geltenden Vorschriften.



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