Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Fünfter Abschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften
Fünfter Abschnitt Härteausgleich und Bundesdarlehen
§ 40
§ 41

Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Fünfter Abschnitt Härteausgleich und Bundesdarlehen

§ 40



Ergeben sich bei der Abgeltung von Besatzungsschäden besondere Härten, so kann der Bundesminister der Finanzen einen Härteausgleich gewähren.

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§ 41



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