Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
Fünfter Abschnitt - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)
Erster Teil Abgeltungsvorschriften
Fünfter Abschnitt Härteausgleich und
Bundesdarlehen
§ 40
Ergeben sich bei der Abgeltung von Besatzungsschäden besondere Härten, so kann der Bundesminister der Finanzen einen Härteausgleich gewähren.
§ 41
(weggefallen)
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