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Änderung Artikel 73 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 01.01.2016

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Artikel 73 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Artikel 73 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 73


(Text alte Fassung)

§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.

(Text neue Fassung)

1 § 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen. 2 § 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.