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Artikel 13 - Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGleiNRG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 116-3/1 Gremienbesetzung
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Artikel 13 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EGHGB Artikel 73

Dem Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„§ 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen."

 
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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BGleiNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 BGleiNRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13 und 14 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 9 KlASG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgender ...