Für die Anwendung des §
319 Absatz 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden §
57a Absatz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß §
319 Absatz 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach §
40 Absatz 3 oder §
40a Absatz 1 Satz 3 der
Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist.