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Artikel 91 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Zweiundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Artikel 91


Artikel 91 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 285 Nummer 30a, § 288 Absatz 1 Nummer 1 und § 314 Absatz 1 Nummer 22a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 30. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) 1§ 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 28. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2022 endendes Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 noch nicht festgestellt beziehungsweise gebilligt wurden und Angaben nach § 285 Nummer 30a und § 314 Absatz 1 Nummer 22a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gemacht werden.



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