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§ 6 - Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV)

neugefasst durch B. v. 20.02.1997 BGBl. I S. 316; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8053-4-8 Sonstige Vorschriften
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§ 6 EG-Baumusterprüfung



Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie.



 

Zitierungen von § 6 8. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 8. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 8. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... a) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, b) bei der ... c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung, d) bei persönlicher Schutzausrüstung ...
§ 5 8. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
... c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 16 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
... c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen." 6. In § 7 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort ...