Änderung § 26 Bundeswahlgesetz vom 14.06.2023

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge


(1) 1 Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. 2 Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1. verspätet eingereicht sind oder

2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3 Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.

(Text neue Fassung)

3 Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 zugelassen wird. 4 Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben.

(2) 1 Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. 2 Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. 3 Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. 4 In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5 Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

vorherige Änderung

(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.



(3) 1 Der Bedingungseintritt des Absatzes 1 Satz 3 wird durch den Kreiswahlleiter festgestellt. 2 Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.




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