Änderung § 19 Bundeswahlgesetz vom 19.07.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BWahlRSchVG am 19. Juli 2012 und Änderungshistorie des BWahlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Einreichung der Wahlvorschläge


(Text alte Fassung)

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

(Text neue Fassung)

Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed