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Änderung § 51 Bundeswahlgesetz vom 09.05.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2013 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 51 Übergangsregelung für den 17. Deutschen Bundestag für die Berufung von Listennachfolgern


vorherige Änderung

 


Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem 17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum 8. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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