Änderung § 51 Bundeswahlgesetz vom 01.01.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Übergangsregelung für den 17. Deutschen Bundestag für die Berufung von Listennachfolgern


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem 17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum 8. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



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