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Änderung § 53 Bundeswahlgesetz vom 01.07.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 53 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 53 Übergangsregelung


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Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.