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§ 53 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 53 Übergangsregelung



Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern.



 
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Frühere Fassungen von § 53 Bundeswahlgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
vom 18.06.2019 BGBl. I S. 834

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 Bundeswahlgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
Artikel 1 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
...  „§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht". b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung". 2. ... b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsregelung". 2. § 13 wird wie folgt gefasst:  ... die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat." 5. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung  ... Person erlangt hat." 5. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Übergangsregelung Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der ...