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§ 3 - EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG)

Artikel 2 G. v. 19.12.1985 BGBl. I S. 2436, 2441; aufgehoben durch Artikel 31 Abs. 9 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
Geltung ab 25.12.1985; FNA: 611-9-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Grenzen der Auskunftserteilung



(1) Die Finanzbehörden dürfen Auskünfte nicht erteilen,

1.
wenn die dazu dienende Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung nicht vorgenommen werden könnte oder einer allgemeinen Verwaltungsanweisung zuwiderlaufen würde;

2.
(weggefallen)

3.
wenn dies die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, insbesondere die Geheimhaltung in dem Mitgliedstaat nicht im Umfang des § 4 gewährleistet ist;

3a.
wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist;

4.
soweit die Gefahr besteht, daß dem inländischen Beteiligten durch die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens ein mit dem Zweck der Auskunftserteilung nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.

(2) Die Finanzbehörden brauchen Auskünfte nicht zu erteilen, wenn

1.
bei einem Ersuchen nach § 2 Abs. 1 Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Mitgliedstaat die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, obwohl er von ihnen hätte Gebrauch machen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden;

2.
keine Gegenseitigkeit besteht;

3.
sie die Auskünfte nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erteilen könnten;

4.
sie durch die Erteilung der Auskünfte die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würden.

(3) (weggefallen)

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Zitierungen von § 3 EGAHiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EGAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAHiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1b EGAHiG Hinzuziehung von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten
... hin und zum Zweck der laufenden Ermittlungen. (2) § 1 Abs. 2 und § 3 gelten ...