Änderung § 11 HdlStatG vom 01.01.2012

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§ 11 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 11 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;

(Text alte Fassung)

2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben;

3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten:

a) Zahl der tätigen Personen,

b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten,

d) in Abteilung 47
für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche;

mit
den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9;

4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen.


(Text neue Fassung)

2. die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;

3. bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen.




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