§ 1 - Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMI-ArbSchGAnwV)

V. v. 08.02.2000 BGBl. I S. 114; zuletzt geändert durch Artikel 295 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2000; FNA: 805-3-7 Arbeitsschutz
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung

Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.


Text in der Fassung des Artikels 295 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 1 BMI-ArbSchGAnwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 295 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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