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§ 3 - Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)

V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung



(1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben.

(2) 1Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 entsprechen. 2Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1.





 

Frühere Fassungen von § 3 EJTAnV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2026Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
aktuell vorher 14.07.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
vom 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
aktuellvor 14.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EJTAnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EJTAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EJTAnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EJTAnV Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung (vom 01.04.2026)
... Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten ... gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die ...
§ 5 EJTAnV Schutz personenbezogener Informationen (vom 01.04.2026)
... Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen ... von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 beziehen. (3) Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 ... nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 2 1. EJGÄndG Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
... 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 ... Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 ... nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. ...

Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
Artikel 1 EJTAnVÄndV
... „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 3 ...