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§ 3 - Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung
(1) Soweit die Informationen nach dem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaften der Länder nicht bereits beim Generalbundesanwalt vorhanden sind, übermitteln sie nach eigener Sachprüfung dem Generalbundesanwalt die Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörden erhoben haben.
(2) 1Der Generalbundesanwalt prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Informationen den Anforderungen des Artikels 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 entsprechen. 2Soweit die Daten diesen Anforderungen entsprechen, speichert er sie in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 3 EJTAnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 |
| aktuell vorher | 14.07.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 07.07.2006 BGBl. I S. 1450 |
| aktuell | vor 14.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EJTAnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EJTAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJTAnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EJTAnV Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung (vom 01.04.2026)
... Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten ... gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die ...
§ 5 EJTAnV Schutz personenbezogener Informationen (vom 01.04.2026)
... Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen ... von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 beziehen. (3) Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 ... nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 2 1. EJGÄndG Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
... 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 ... Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 ... nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. ...
Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
Artikel 1 EJTAnVÄndV
... „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 3 ...
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