§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
(3)
1Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten.
2§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Frühere Fassungen von § 2 EJTAnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 EJTAnV Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung (vom 12.12.2019) ... Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich ... führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. Die Einzelheiten legt der ... zu berücksichtigen. (2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 , die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die ...
§ 5 EJTAnV Schutz personenbezogener Informationen (vom 12.12.2019) ... Auf die Verwendung der nach § 3 Abs. 1 übermittelten und der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 ... bestimmt ist. (2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450
Artikel 1 EJTAnVÄndV ... (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle)" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses ... gefasst: „(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3322/a46483.htm