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§ 4 - Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 23.12.2004; FNA: 319-106-1 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
(1) 1Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. 2Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes G. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 4 EJTAnV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.04.2026 | Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 |
| aktuell vorher | 12.12.2019 | Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2010 |
| aktuell | vor 12.12.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EJTAnV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EJTAnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EJTAnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EJTAnV Schutz personenbezogener Informationen (vom 01.04.2026)
... sind. Der Generalbundesanwalt unterrichtet Eurojust unverzüglich, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind. Für Entscheidungen nach den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
Artikel 2 1. EJGÄndG Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
... 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt. 4. § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Übermittlung von ... löschen sind. Der Generalbundesanwalt unterrichtet Eurojust unverzüglich, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind. Für Entscheidungen nach den ...
Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... „§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt." 3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des Eurojust-Gesetzes" durch die Wörter ...
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