Änderung § 1 EJTAnV vom 14.07.2006

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§ 1 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung
§ 1 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen


(Text alte Fassung)

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. EG Nr. L 63 S. 1) und Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle).

(Text neue Fassung)

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle).

 



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