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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (1. EJGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2026 EJTAnV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 2a und 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 (Eurojust-Verordnung) in der Fassung vom 4. Oktober 2023 (nationale Anlaufstelle)."

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" durch die Angabe „Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" durch die Angabe „Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" durch die Angabe „Artikels 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023."

5.
Nach § 5 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die nach § 3 Absatz 1 übermittelnde Stelle informiert den Generalbundesanwalt, wenn die nach § 3 Absatz 1 übermittelten Informationen nach Abschluss des Verfahrens von Eurojust zu löschen sind. Der Generalbundesanwalt unterrichtet Eurojust unverzüglich, wenn die nach § 4 übermittelten Informationen zu löschen sind. Für Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 489 der Strafprozessordnung entsprechend."