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Änderung § 2 EJTAnV vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EJTAnV, alle Änderungen durch Artikel 2 1. EJGÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie der EJTAnVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 2 EJTAnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 2 EJTAnV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. 2 § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 und 4 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. 2 § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt. |
(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) bezeichneten Straftaten. (3) 1 Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. 2 § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. | |
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