Änderung § 4 EJTAnV vom 01.04.2026

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§ 4 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 4 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 69
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung


(1) 1 Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen. 2 Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung.

(Text neue Fassung)

(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023.

(heute geltende Fassung) 



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