Änderung § 2 EJTAnV vom 26.11.2019

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§ 2 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 2 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen


(1) 1 In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. 2 § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) bezeichneten Straftaten.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. 2 § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. 2 § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

 



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