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§ 13 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 13



(1) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Umständen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, vermindert, so ist er zum Ausgleich der Wertminderung verpflichtet. Hat der Grundstückseigentümer die Sache unentgeltlich genutzt, so ist er zum Ausgleich verpflichtet; der Ausgleich bestimmt sich nach dem Wert der Nutzung der Sache. Die §§ 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat sich nach der Freigabe der Wert der Sache infolge von Aufwendungen des Grundstückseigentümers erhöht, so ist die Werterhöhung bei der Bemessung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 13 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 WertAusglG
... Fassung angewandt: § 16 Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, ...