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§ 27 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 27



Endet ein Enteignungsverfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz, ohne daß die Rechtsverhältnisse an der Sache geregelt werden, so sind vom Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein nach § 2 des Landbeschaffungsgesetzes begründetes vertragliches Nutzungsverhältnis an dem Grundstück, so sind vom Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn eine Sache vor Begründung des Nutzungsverhältnisses mit einem Grundstück verbunden worden ist und die Rechtsverhältnisse an ihr nicht bereits durch Vereinbarung geregelt worden sind.



 

Zitierungen von § 27 Wertausgleichsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 WertAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 WertAusglG
... eine entsprechende Anordnung aufzunehmen. (3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht ...
§ 30 WertAusglG
... ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat. (3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine ...