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§ 28 - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

§ 28



(1) Das Verfahren vor der in § 9 genannten Behörde ist kostenfrei. Dem Grundstückseigentümer oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er diese durch grobes Verschulden verursacht hat.

(2) Auslagen, die dem Grundstückseigentümer oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm auf Antrag erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich die Rechtsverfolgung als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründet erweist.