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Vierter Abschnitt - Wertausgleichsgesetz (WertAusglG k.a.Abk.)

G. v. 12.10.1971 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 32 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 16.10.1971; FNA: 624-2 Besatzungsschäden

Vierter Abschnitt Verfahrens- und Schlußvorschriften

§ 19



Das Grundstück ist dem Eigentümer unverzüglich nach der Freigabe herauszugeben. Ist der Wert des Grundstücks nicht unbeträchtlich erhöht und rechtfertigen Tatsachen die Besorgnis, daß der Grundstückseigentümer das Grundstück und die mit ihm verbundene Sache nicht ordnungsgemäß bewirtschaften oder den Ausgleichsanspruch der Bundesrepublik nicht erfüllen wird, so kann die Bundesrepublik vor einer Vereinbarung über die Wertausgleichsverpflichtung oder über den Erwerb des Grundstücks durch die Bundesrepublik oder vor Beendigung eines Verfahrens nach § 9 oder § 11 die Herausgabe davon abhängig machen, daß der Grundstückseigentümer eine der Werterhöhung entsprechende Sicherheit leistet. Kommt eine Einigung über die Art oder die Höhe der Sicherheitsleistung nicht zustande, so wird die Sicherheit auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid festgesetzt.


§ 20



Gelangt der Grundstückseigentümer nicht alsbald nach Freigabe in den Genuß der Nutzung des Grundstücks, so hat ihm die Bundesrepublik zum Ausgleich für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu gewähren. Zinsen nach § 18 sind, soweit sie für den gleichen Zeitraum gewährt werden, auf die Entschädigung anzurechnen. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Vereinbarung nicht zustande, so wird sie auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Bundesrepublik von der in § 9 genannten Behörde durch Bescheid festgesetzt.


§ 21



(1) Die Beseitigung der mit dem Grundstück verbundenen Sache kann nicht verlangt werden.

(2) Sind Ansprüche auf Entschädigung mit der Begründung, die Verbindung der Sache mit dem Grundstück stelle einen Schaden dar, in den hierfür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht worden oder werden solche Ansprüche geltend gemacht, nachdem ein Antrag nach § 9 oder § 11 gestellt worden ist, so darf über diesen Antrag erst entschieden werden, wenn die Entschädigungsverfahren endgültig abgeschlossen sind.

(3) Ist eine Regelung nach diesem Gesetz getroffen worden, so können Ansprüche wegen Schäden der in Absatz 2 genannten Art nicht mehr geltend gemacht werden.


§ 22



Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind den Beteiligten zuzustellen.


§ 23



Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.


§ 24



(1) Für Klagen wegen Festsetzung des Ausgleichs, der Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der nach diesem Gesetz zu gewährenden Entschädigungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage wegen Festsetzung der Entschädigung für die Übertragung des Eigentums am Grundstück, für erlöschende, gesondert zu entschädigende Recht und für andere durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Vermögensnachteile ist erst zulässig, wenn der Bescheid der Behörde, soweit er den Eigentumsübergang anordnet, unanfechtbar geworden ist. Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Bescheides den Beteiligten zugestellt ist.

(3) Die Klage wegen Festsetzung des Ausgleichs, der Sicherheitsleistung nach § 19 sowie der Entschädigung nach § 20 ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Festsetzungsbescheides.

(4) Die Klagefristen sind Notfristen im Sinne der Zivilprozeßordnung. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.

(5) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das vormals in Anspruch genommene Grundstück liegt.

(6) Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur Entschädigung Verpflichteten ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den zum Ausgleich oder zur Entschädigung Berechtigten ist darauf zu richten, daß der Ausgleich oder die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung der erfolgten Festsetzung anderweit festgesetzt wird.


§ 25



(1) Der Festsetzungsbescheid nach § 9 oder § 11 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn und soweit er für sie unanfechtbar geworden ist. Ist eine Klage nach § 24 Abs. 6 Satz 2 erhoben worden, so kann das Gericht den Festsetzungsbescheid auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die §§ 711 bis 715, 717 Abs. 1 und 2, § 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Zwangsvollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.


§ 26



Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Grundstücke, die Gegenstand eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz sind, nicht anzuwenden.


§ 27



Endet ein Enteignungsverfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz, ohne daß die Rechtsverhältnisse an der Sache geregelt werden, so sind vom Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein nach § 2 des Landbeschaffungsgesetzes begründetes vertragliches Nutzungsverhältnis an dem Grundstück, so sind vom Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn eine Sache vor Begründung des Nutzungsverhältnisses mit einem Grundstück verbunden worden ist und die Rechtsverhältnisse an ihr nicht bereits durch Vereinbarung geregelt worden sind.


§ 28



(1) Das Verfahren vor der in § 9 genannten Behörde ist kostenfrei. Dem Grundstückseigentümer oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er diese durch grobes Verschulden verursacht hat.

(2) Auslagen, die dem Grundstückseigentümer oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm auf Antrag erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich die Rechtsverfolgung als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründet erweist.


§ 29



(1) § 16 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:

"§ 16

Auf das Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sind die §§ 107 bis 113 (dieser ohne Absatz 1 Satz 2), §§ 117 bis 119, 149 und 151 des Bundesbaugesetzes sinngemäß anzuwenden".

(2) § 17 wird im Land Berlin in folgender Fassung angewandt:

"§ 17

Ist der Entschädigungsbetrag, aus dem andere Entschädigungsberechtigte nach § 14 Abs. 3 und 4 zu befriedigen sind, in Anwendung des § 118 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, so ist in den Festsetzungsbescheid eine entsprechende Anordnung aufzunehmen".

(3) Die §§ 26 und 27 sind im Land Berlin nicht anwendbar.


§ 30



(1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung angewandt:

"§ 1

(1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1 Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowjetische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Truppen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache nach den nachstehenden Vorschriften.

(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Entschädigungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgesetzes verlangt werden konnte oder kann."

(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:

"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat, die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat."

(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwendung.


§ 31



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt dieses Gesetz abweichend von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 965) am 1. Dezember 1994 in Kraft.